Anlage 6 SeeLAuFV

(zu § 12)

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 49, S. 32)

Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt[Logo]

Prüfungszeugnis

über die Befähigung zur Seelotsin/zum Seelotsen

Die Seelotsenanwärterin/Der Seelotsenanwärter


geboren am in

hat die Prüfung zur Seelotsin/zum Seelotsen für das Seelotsrevier



bestanden.

, den




(Dienstsiegel)
Leitung der Prüfungskommission

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.