Anlage 6 SeeLAuFV
(zu § 12)
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 49, S. 32)
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt | [Logo] |
Prüfungszeugnis
über die Befähigung zur Seelotsin/zum Seelotsen
Die Seelotsenanwärterin/Der Seelotsenanwärter | ||
geboren am | in |
hat die Prüfung zur Seelotsin/zum Seelotsen für das Seelotsrevier
bestanden.
, den | (Dienstsiegel) |
Leitung der Prüfungskommission |
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