§ 2 SeeLotsEigV
Anforderungen an die Eignung der Seelotsinnen und Seelotsen
(1) Als Seelotsin oder Seelotse auf Seelotsrevieren oder auf Seeschifffahrtsstraßen außerhalb der Seelotsreviere oder als Seelotsenanwärterin oder Seelotsenanwärter ist für den Seelotsberuf gesundheitlich geeignet (Seelotseignung), wer
- 1.
- die Anforderungen an die Seediensttauglichkeit eines Besatzungsmitgliedes des Decksdienstes nach Anlage 1 der Maritime-Medizin-Verordnung erfüllt,
- 2.
- nach dem Ergebnis der zusätzlichen seelotsbezogenen Untersuchung nach der Anlage 1 Abschnitt II nicht wesentlich gesundheitlich beeinträchtigt ist und über ein ausreichendes Dämmerungskontrast-Sehvermögen verfügt,
- 3.
- keine Sprach- oder Sprechstörungen hat, insbesondere nicht in der Fähigkeit beeinträchtigt ist, klare und verständliche Anweisungen an Bord zu geben,
- 4.
- nach dem Ergebnis einer elektrokardiographischen Untersuchung mit Belastung über eine ausreichende Leistungsfähigkeit des Herz-Kreislauf-Systems nach den Anforderungen des Standes der arbeitsmedizinischen Wissenschaft verfügt,
- 5.
- bei gesundheitlichen Einschränkungen mindestens die Anforderungen aus Spalte 4 der Tabelle 6.2 der Anlage 1 der Maritime-Medizin-Verordnung erfüllt.
(2) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 muss die mesopische Sehschärfe mindestens die Kontrasteinstellung 1:5 ohne und mit Blendung erfüllen. Das Einhalten dieser Anforderung ist zum Zweck der Erteilung des Seelotseignungszeugnisses der das Seelotseignungszeugnis erteilenden Person nachzuweisen durch Vorlage einer Bescheinigung:
- 1.
- einer Augenärztin oder eines Augenarztes oder
- 2.
(3) Als Seelotsin über See oder Seelotse über See (Überseelotsin oder Überseelotse) ist gesundheitlich geeignet, wer
- 1.
- die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und
- 2.
- bei gesundheitlichen Einschränkungen die Anforderungen aus Spalte 5 der Tabelle 6.2 der Anlage 1 der Maritime-Medizin-Verordnung
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