§ 3 SeeLotsEigV
Anforderungen an die Eignung der Seelotsenbewerberinnen und Seelotsenbewerber
(1) Eine Seelotsenbewerberin oder ein Seelotsenbewerber ist für die Zulassung als Seelotsenanwärterin oder Seelotsenanwärter gesundheitlich geeignet, sofern sie oder er
- 1.
- ein gültiges Seelotseignungszeugnis und
- 2.
- nach Feststellung der Seelotseignung durch eine Seelotseignungsuntersuchung die psychologische Eignung für den Seelotsdienst in einem psychologischen Eignungstest
(2) Der durch den Seeärztlichen Dienst nach näherer Bestimmung der Anlage 2 durchgeführte psychologische Eignungstest ist ein anforderungsbezogenes, nach dem Stand der Wissenschaft psychometrisch überprüftes Verfahren. Das Mindestalter für die Teilnahme am Eignungstest beträgt 17 Jahre.
(3) Die abschließende Beurteilung des psychologischen Eignungstests ist von einer Eignungskommission durchzuführen, die aus
- 1.
- einer Psychologin oder einem Psychologen des Seeärztlichen Dienstes und
- 2.
- einem von der Bundeslotsenkammer berufenen Mitglied aus dem Kreis der aktiven Seelotsinnen oder Seelotsen
- 1.
- zum Zweck des Satzes 2 bis zum 30. September des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr des Beginns einer Berufungsperiode vorausgeht, die Zahl der Sitzungen der Eignungskommission für jedes Kalenderjahr der Berufungsperiode und
- 2.
- zum Zwecke des Satzes 4 bis zum Ablauf des 30. Novembers eines Kalenderjahres die Termine der Sitzungen der Eignungskommission des folgenden Kalenderjahres
(4) Eine Seelotsenbewerberin oder ein Seelotsenbewerber ist für den Seelotsdienst psychologisch geeignet, wenn sie oder er im psychologischen Eignungstest nach Maßgabe der Anlage 2 als Zielerreichungsgrad einen Zahlenwert von mindestens 55 erreicht und damit in jeder der drei Testphasen des Eignungstests
- 1.
- mindestens durchschnittliche Leistungen in den Leistungsmerkmalen im Vergleich zur Referenzgruppe zeigt und
- 2.
- keine vom Anforderungsprofil deutlich abweichenden Verhaltensausprägungen bei den Verhaltensmerkmalen im Vergleich zur Referenzgruppe zeigt.
(5) Der Seeärztliche Dienst hat den Zielerreichungsgrad als Ergebnis des psychologischen Eignungstests der Seelotsenbewerberin oder des Seelotsenbewerbers im Seelotseignungsverzeichnis zu dem in § 49 Absatz 2 Nummer 4 des Seelotsgesetzes genannten Zweck zu speichern und der Seelotsenbewerberin oder dem Seelotsenbewerber diesen schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
Fußnote(n):
(+++ § 3: Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 1 +++)
(+++ § 3: Zur Anwendung ab dem 1.1.2023 vgl. Bek. v. 21.11.2022 I 2097 +++)
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