§ 55a SeeSchStrO
Verkehrszentralen
Die Verkehrszentralen sind im Rahmen der entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Reviers eingerichteten maritimen Verkehrssicherung für folgende Maßnahmen zuständig:
- 1.
- Verkehrsinformationen,
- 2.
- Verkehrsunterstützungen,
- 3.
- Verkehrsregelungen und
- 4.
- Verkehrslenkung auf dem Nord-Ostsee-Kanal.
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