§ 7 SeeSpbootV
Vermietung
Ein Sportboot oder Wassermotorrad darf nur vermietet werden, wenn es
- 1.
- die vorgeschriebenen Kennzeichnungen und Kennzeichen besitzt,
- 2.
- ein von der Zulassungsbehörde für dieses Sportboot oder Wassermotorrad ausgestelltes Bootszeugnis nach dem Muster der Anlage 1 besitzt,
- 3.
- die in dem Bootszeugnis nach Nummer 2 festgelegten Bedingungen und Auflagen erfüllt und
- 4.
- die in dem Bootszeugnis nach Nummer 2 vorgeschriebene Ausrüstung an Bord hat.
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