Anlage 2 SeeSpbootV

(zu § 6 Abs. 1)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 3467

Die Untersuchung eines Sportbootes/Wassermotorrades gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 der See-Sportbootverordnung erstreckt sich auf folgende Merkmale:

*
Schiffskörper einschließlich Mast und Rigg
-
Außenhaut
-
Schotte
-
Deck
-
Aufbauten
-
Mast
-
Rigg (stehendes und laufendes Gut)
.
Bauliche Ausrüstung und Einrichtung
-
Lenzeinrichtungen
-
Notausgänge
-
Luken
-
Niedergang
-
Cockpit
-
Seereling, Relingstützen
-
Inneneinrichtung (Toilette, Tanks etc.)
.
Sicherheitsausrüstung
-
Ankerausrüstung
-
Handfeuerlöscher
-
Rettungswesten
-
Sicherheitsgurte/Sicherheitsleinen
-
Rettungsinseln
-
Rettungsringe
-
Schwimmwesten
-
Seenotsignale
.
Antriebs- und E-Anlage
-
Antriebsanlage
-
Brennstoffsystem
-
Abgassystem
-
Batterie
-
Verteilernetz
-
Verbraucher
.
Heizgeräte und Flüssiggasanlagen
-
Heizgeräte mit flüssigen Brennstoffen vorhanden: Baumusterprüfbescheinigung oder gleichwertige Bescheinigung
-
Flüssiggasanlagen vorhanden: Prüfbescheinigung nach der Richtlinie der See-Berufsgenossenschaft für Bau, Ausrüstung, Prüfung und Betrieb von Flüssiggasanlagen zu Haushaltszwecken auf Seeschiffen/Arbeitsblatt G 608 der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V./des Besichtigers.
Die in dem Bootszeugnis vorzuschreibende Mindestausrüstung richtet sich nach den Sicherheitsrichtlinien der Kreuzer-Abteilung des Deutschen Segler-Verbandes in der jeweils neuesten Fassung.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.