(Fundstelle: BGBl. I 2010, 574)
Besetzung von gewerbsmäßig genutzten WasserfahrzeugenRumpflänge des Wasserfahrzeuges/ Fahrtgebiet | Besetzung |
Bis 15 m Rumpflänge: | |
- –
Bis zu 300 Meter Abstand vom Ufer bei entsprechender Einzelfallgenehmigung
| 1 x Sportbootführerschein für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen |
- –
Küstengewässer
| 1 x Sportküstenschifferschein |
- –
Küstennahe Seegewässer
| 1 x Sportseeschifferschein |
- –
Weltweite Fahrt
| 1 x Sporthochseeschifferschein 1 x Sportseeschifferschein |
Über 15 bis 25 m Rumpflänge: | |
- –
Küstengewässer
| 1 x Sportküstenschifferschein |
- –
Küstennahe Seegewässer
| 2 x Sportseeschifferschein |
- –
Weltweite Fahrt
| 2 x Sporthochseeschifferschein |
Über 25 m Rumpflänge: | |
- –
Küstengewässer
| 2 x Sportküstenschifferschein |
- –
Küstennahe Seegewässer
| 2 x Sportseeschifferschein |
- –
Weltweite Fahrt
| 2 x Sporthochseeschifferschein |
Befähigungsnachweis entsprechend der Antriebsart des Wasserfahrzeuges.Wasserfahrzeuge, die innerhalb von 24 Stunden länger als zehn Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber oder einer Inhaberin des Sportbootführerscheins-See besetzt werden, der oder die den Nachweis nach
§ 6 Absatz 1 Nummer 2 der Sportseeschifferscheinverordnung führt, dass er oder sie mindestens 300 Seemeilen auf Wasserfahrzeugen mit der jeweiligen Antriebsart im Küstenbereich zurückgelegt hat.Wasserfahrzeuge, die innerhalb von 24 Stunden länger als zehn Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber des Sportküstenschifferscheins besetzt werden.