§ 8 SeeUnterkunftsV

Isolierung

(1) Die Unterkunftsräume müssen gegen Kälte und Hitze, die von außen oder aus Nachbarräumen einwirken, wirksam isoliert sein. Die Isolierung muss zweckmäßig sein und gewährleisten, dass Kondenswasser abfließen kann.

(2) Technische Einrichtungen, die die Temperatur in den Unterkunftsräumen beeinflussen können, müssen isoliert sein.

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