§ 9 SeeUnterkunftsV
Schutzvorrichtungen gegen Ungeziefer
(1) Unterkunftsräume, Vorratsräume und Kühlräume sind gegen das Eindringen und das Einnisten von Ungeziefer zu schützen.
(2) Auf Schiffen, die in Fahrtgebieten eingesetzt sind oder Häfen anlaufen, in denen Insekten Tropenkrankheiten übertragen können,
- 1.
- ist vor Fenstern, Lüftungsöffnungen und Außentüren ein geeigneter Insektenschutz anzubringen und
- 2.
- sind vor den Luftansaugöffnungen von raumlufttechnischen Anlagen widerstandsfähige Insektenfilter anzubringen.
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