§ 2 SeeVersNachwG
Versicherungspflicht für Seeforderungen im Sinne des Haftungsbeschränkungsübereinkommens
(1) Der Schiffseigentümer eines Schiffes mit einer Bruttoraumzahl von mindestens 300, das
- 1.
- die Bundesflagge führt oder
- 2.
- einen Hafen im Inland anläuft oder verlässt oder eine vor der Küste gelegene Einrichtung innerhalb des Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland anläuft oder verlässt,
(2) Schiffseigentümer eines Schiffes ist der im Schiffsregister eingetragene Eigentümer oder jede andere Person, die für den Betrieb des Schiffes verantwortlich ist.
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