§ 4 SeeVersNachwG
Versicherungspflicht für Wrackbeseitigungskosten nach dem Wrackbeseitigungsübereinkommen
Der eingetragene Eigentümer eines Schiffes im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 des Wrackbeseitigungsübereinkommens mit einer Bruttoraumzahl von mindestens 300, das
- 1.
- die Bundesflagge führt oder
- 2.
- einen Hafen im Inland anläuft oder verlässt oder eine vor der Küste gelegene Einrichtung innerhalb des Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland anläuft oder verlässt,
Fußnote(n):
(+++ § 4: Zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 1 iVm Bek. v. 12.3.2015 I 320 +++)
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