§ 7 SeeVersNachwG
Behördliche Maßnahmen
(1) Wird
- 1.
- die Versicherungsbescheinigung,
- 2.
- die Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung oder
- 3.
- die Personenhaftungsbescheinigung
(2) Einem Schiff, das von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aus einem seiner Häfen ausgewiesen worden ist, da eine dem Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2009/20/EG entsprechende Bescheinigung nicht an Bord mitgeführt wird, ist der Zugang zu den Häfen der Bundesrepublik Deutschland zu verweigern, bis diese vorgelegt worden ist.
(3) Die zuständige Behörde kann in den Betriebsräumen des Schiffes Kontrollen durchführen, um die Einhaltung der Pflichten nach den Absätzen 1 und 2, § 3 Absatz 3, § 5 Absatz 3 und § 6 zu überwachen.
Fußnote(n):
(+++ § 7 Abs. 1 Nr. 2: Zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 1 iVm Bek. v. 12.3.2015 I 320 +++)
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