(Fundstelle: BGBl. I 2017, 664 - 667)
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Monaten im |
1. bis 12. Monat | 13. bis 36. Monat |
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1 | Passagierabfertigungsprozesse durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
Passagiere und Passagierinnen einchecken und Gate-Abfertigung durchführen, Buchungsdaten berücksichtigen und Einreisebestimmungen einhalten - b)
rechtliche Regelungen, Richtlinien und Standards des Luftverkehrs sowie die Vorgaben der Fluggesellschaften einhalten und die Besonderheiten von Flugzeugtypen berücksichtigen - c)
Vorgaben zur betrieblichen Sicherheit (Safety) und zur Abwehr äußerer Gefahren (Security) umsetzen - d)
technische Einrichtungen im Zusammenhang mit dem Passagierservice nutzen - e)
Passagiere und Passagierinnen beraten und betreuen und die Bedürfnisse besonderer Personengruppen sowie soziokulturelle Besonderheiten berücksichtigen - f)
für Arbeitsprozesse in der Passagierabfertigung insbesondere die englische Sprache nutzen
| 4 | |
| | - g)
den Abfertigungsprozess mit den Anforderungen des Qualitätsmanagements abgleichen und erforderliche Maßnahmen zur Prozessoptimierung ableiten - h)
im Umgang mit den Passagieren und Passagierinnen die eigene Vorgehensweise reflektieren
| | 2 |
2 | Personalwirtschaftliche Prozesse unterstützen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
den Personalbeschaffungsprozess unterstützen, insbesondere bei Stellenausschreibungen und Auswahlverfahren - b)
Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen - c)
Personaleinsatzplanung unter Berücksichtigung betrieblicher Rahmenbedingungen unterstützen - d)
rechtliche und betriebliche Regelungen einhalten - e)
die Planung und Organisation von Personalentwicklungsmaßnahmen unterstützen - f)
Personalstatistiken führen, auswerten und adressatengerecht aufbereiten - g)
Arbeitsprozesse im Hinblick auf die Personaleinsatzplanung reflektieren und Verbesserungen vorschlagen - h)
Regelungen zum Datenschutz und zur Datensicherheit bei der Bearbeitung von Mitarbeiterdaten anwenden
| 4 | |
3 | Marketingmaßnahmen durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
Marketingmaßnahmen, auch in englischer Sprache, vorbereiten, durchführen und nachbereiten - b)
Kundengespräche vorbereiten, durchführen und nachbereiten
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| | - c)
Kundenanforderungen analysieren und kundengerechte Lösungsvorschläge entwickeln - d)
Entwicklung und Vertrieb von Produkten und Serviceleistungen unter Berücksichtigung unterschiedlicher Vertriebsformen und Einhaltung rechtlicher und betrieblicher Regelungen unterstützen - e)
Werbeaktionen und Veranstaltungen auf Grundlage von Kunden- und Marktdaten planen, mit den Beteiligten abstimmen, organisieren und durchführen - f)
digitale Medien für Marketingmaßnahmen nutzen
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| | - g)
Sponsoring- und Kooperationsanfragen bearbeiten - h)
Statistiken erstellen und auswerten - i)
den Informationsaustausch zwischen den betrieblichen Geschäftsfeldern als Voraussetzung für ein erfolgreiches Marketing fördern und nutzen - j)
Arbeitsprozesse unter Berücksichtigung der Anforderungen des Qualitätsmanagements dokumentieren und analysieren und Vorschläge zur Qualitätsverbesserung ableiten - k)
Reklamationsgespräche situationsgerecht führen und die weitere Bearbeitung koordinieren
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4 | Flugzeugabfertigungsprozesse koordinieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
Unterlagen zur Flugvorbereitung zusammenstellen - b)
Be- und Entladung von Gepäck und Fracht überwachen sowie kontrollieren, ob auf dem Vorfeld, insbesondere bei Betankung, Boarding und Reinigung, die Regeln eingehalten werden - c)
manuelles Load- und Trimsheet erstellen, Informationen aus Ladeanweisung sowie Load- und Trimsheet entnehmen und übermitteln und erforderliche Maßnahmen einleiten - d)
Abfertigungsvorgänge einleiten, überprüfen und koordinieren - e)
rechtliche Regelungen, Richtlinien und Standards des Luftverkehrs sowie die Vorgaben der Fluggesellschaften einhalten - f)
Vorgaben zur betrieblichen Sicherheit (Safety) und zur Abwehr äußerer Gefahren (Security) umsetzen - g)
für Arbeitsprozesse auf dem Vorfeld insbesondere die englische Sprache nutzen - h)
den Abfertigungsprozess mit den Anforderungen des Qualitätsmanagements abgleichen und erforderliche Maßnahmen zur Prozessoptimierung ableiten
| | 6 |
5 | Gepäckermittlung durchführen und Kunden betreuen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
Kundengespräche, insbesondere Reklamationsgespräche, vor- und nachbereiten - b)
Auskünfte zur Gepäckermittlung, auch in englischer Sprache, erteilen und Gepäckermittlung durchführen - c)
über Flugunregelmäßigkeiten, ihre Ursachen sowie die jeweilige Vorgehensweise und Schadensregulierung informieren und Maßnahmen einleiten - d)
technische Einrichtungen im Zusammenhang mit dem Gepäckservice nutzen
| | 6
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| | - e)
bei der Beratung und Betreuung von Passagieren und Passagierinnen die Bedürfnisse besonderer Personengruppen sowie soziokulturelle Besonderheiten berücksichtigen - f)
sichere und schnelle Routen für das Nachsenden von Gepäck planen und das Gepäck weiterleiten - g)
im Umgang mit den Passagieren und Passagierinnen die eigene Vorgehensweise reflektieren
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6 | Dienstleistungen anbieten und verkaufen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
Kunden über Dienstleistungen des Ausbildungsbetriebes, auch in englischer Sprache, beraten und Länder- und Gesundheitsbestimmungen beim Leistungsangebot berücksichtigen - b)
Preise und Leistungen kundenorientiert, auch unter Berücksichtigung von Kundenbindungsprogrammen, vergleichen und anbieten - c)
über Serviceeinrichtungen und Leistungen anderer Anbieter informieren - d)
unter Anwendung eines Reservierungssystems Flugpreise ermitteln, Flugscheine verkaufen und umschreiben und Erstattungen vornehmen - e)
Zusatzleistungen anbieten und verkaufen - f)
erbrachte Dienstleistungen dokumentieren und mit Kunden unter Berücksichtigung der Zahlungsbedingungen abrechnen - g)
Kundenkontakte herstellen und pflegen sowie die eigene Rolle als Dienstleister im Kundenkontakt reflektieren
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7 | Kaufmännische Steuerung und Kontrolle unterstützen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
Geschäftsvorgänge bearbeiten und dabei rechtliche und betriebliche Regelungen einhalten - b)
Vorgänge des Zahlungsverkehrs und des Mahnwesens bearbeiten - c)
Belege unterscheiden, den jeweiligen Geschäftsvorgängen zuordnen und rechnerisch und sachlich prüfen - d)
vorbereitende Arbeiten für die Buchführung durchführen - e)
Bilanz- und Erfolgskennzahlen ermitteln und auswerten sowie Statistiken und Berichte erstellen
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Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Monaten im |
1. bis 12. Monat | 13. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
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| | - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung
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2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern - b)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - c)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Sicherheitsverfahren umsetzen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | - a)
nationale und internationale Rechtsgrundlagen einhalten - b)
Luftsicherheitsvorgaben umsetzen - c)
Vorschriften bei luftverkehrsspezifischen Notfällen einhalten sowie erste Maßnahmen einleiten und bei der Planung und Durchführung von Notfallübungen mitwirken - d)
Luftsicherheits-Audits vor- und nachbereiten
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