§ 30d SG
Höchstzulässige Arbeitszeit bei bestimmten Tätigkeiten
(1) Die höchstzulässige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in einem Zeitraum von zwölf Monaten kann durch Rechtsverordnung längstens bis zum 31. Dezember 2026 von 48 auf 54 Stunden angehoben werden, soweit
- 1.
- Soldaten
- a)
- Tätigkeiten als fliegende Besatzung zur Überwachung des nationalen Luftraums oder
- b)
- Tätigkeiten als fliegende Besatzung im maritimen Such- und Rettungsdienst
- 2.
- die Tätigkeiten andernfalls nicht im erforderlichen Umfang ausgeübt werden können.
(2) Für Soldaten, deren Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 1 angehoben ist, bestimmt eine Rechtsverordnung das Nähere zur Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes.
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