Art 5 SGB8ÄndG 1

Überleitungsvorschriften

Beurkundungen und Beglaubigungen nach § 59 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die nach Inkrafttreten des Kinder- und Jugendhilfegesetzes und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommen worden sind, sind nicht allein deswegen unwirksam, weil die tätig gewordenen Personen nicht die Befähigung zum höheren oder gehobenen Verwaltungsdienst besessen haben.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.