§ 68 SGB 1
Besondere Teile dieses Gesetzbuches
Bis zu ihrer Einordnung in dieses Gesetzbuch gelten die nachfolgenden Gesetze mit den zu ihrer Ergänzung und Änderung erlassenen Gesetzen als dessen besondere Teile:
- 1.
- das Bundesausbildungsförderungsgesetz,
- 2.
- (aufgehoben)
- 3.
- die Reichsversicherungsordnung,
- 4.
- das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
- 5.
- (weggefallen)
- 6.
- das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte,
- 7.
- Gesetze, die eine entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des Vierzehnten Buches vorsehen, insbesondere
- a)
- b)
- c)
- d)
- 8.
- (weggefallen)
- 9.
- das Bundeskindergeldgesetz,
- 10.
- das Wohngeldgesetz,
- 11.
- (weggefallen)
- 12.
- das Adoptionsvermittlungsgesetz,
- 13.
- (aufgehoben)
- 14.
- das Unterhaltsvorschussgesetz,
- 15.
- der Erste und Zweite Abschnitt des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes,
- 16.
- das Altersteilzeitgesetz,
- 17.
- der Fünfte Abschnitt des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
- 18.
- die §§ 80 bis 83a des Soldatenversorgungsgesetzes, soweit sie die entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung vorsehen.
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