§ 95 SGB 11
Personenbezogene Daten bei den Verbänden der Pflegekassen
(1) Die Verbände der Pflegekassen dürfen personenbezogene Daten für Zwecke der Pflegeversicherung nur verarbeiten, soweit diese für:
- 1.
- 1a.
- die Information über die Erbringer von Leistungen der Prävention, Teilhabe sowie von Leistungen und Hilfen zur Pflege (§ 7),
- 2.
- 3.
- 4.
- die Unterstützung der Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen (§ 115 Abs. 3 Satz 7)
(2) § 94 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
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