§ 128d SGB 12
Art und Höhe der angerechneten Einkommen und abgesetzten Beträge
(1) Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die jeweilige Höhe der angerechneten Einkommensart, getrennt nach
- 1.
- Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
- 2.
- Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
- 3.
- Renten wegen Erwerbsminderung,
- 4.
- Versorgungsbezüge,
- 5.
- Renten aus betrieblicher Altersvorsorge,
- 6.
- Renten aus privater Vorsorge,
- 7.
- Vermögenseinkünfte,
- 8.
- Einkünfte nach dem Vierzehnten Buch,
- 9.
- Erwerbseinkommen,
- 10.
- übersteigendes Einkommen eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners,
- 11.
- öffentlich-rechtliche Leistungen für Kinder,
- 12.
- sonstige Einkünfte.
(2) Weitere Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die Art und Höhe der nach § 82 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 nicht zum Einkommen gehörenden Beträge, der nach § 82 Absatz 2 Satz 2 nicht als Einkommen zu berücksichtigenden Beträge und der nach § 82 Absatz 3, 4 und 6 sowie nach § 82a abgesetzten Beträge.
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