§ 129 SGB 12
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann für Zusatzerhebungen nach § 128 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere regeln über
- a)
- den Kreis der Auskunftspflichtigen nach § 125 Abs. 2,
- b)
- die Gruppen von Leistungsberechtigten, denen Hilfen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel geleistet werden,
- c)
- die Leistungsberechtigten, denen bestimmte einzelne Leistungen der Hilfen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel geleistet werden,
- d)
- den Zeitpunkt der Erhebungen,
- e)
- f)
- die Art der Erhebung (Vollerhebung oder Zufallsstichprobe).
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