§ 76 SGB 12
Inhalt der Vereinbarungen
(1) In der schriftlichen Vereinbarung mit Erbringern von Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel sind zu regeln:
- 1.
- Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen (Leistungsvereinbarung) sowie
- 2.
- die Vergütung der Leistung (Vergütungsvereinbarung).
(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale insbesondere aufzunehmen:
- 1.
- die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers,
- 2.
- der zu betreuende Personenkreis,
- 3.
- Art, Ziel und Qualität der Leistung,
- 4.
- die Festlegung der personellen Ausstattung,
- 5.
- die Qualifikation des Personals sowie
- 6.
- die erforderliche sächliche Ausstattung.
(3) Die Vergütungsvereinbarung besteht mindestens aus
- 1.
- der Grundpauschale für Unterkunft und Verpflegung,
- 2.
- der Maßnahmepauschale sowie
- 3.
- einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag).
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