§ 119 SGB 3
Übergangsgeld
Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn
- 1.
- die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und
- 2.
- sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden.
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