§ 164 SGB 3
Anordnungsermächtigung
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung Näheres zu bestimmen
- 1.
- zu den Eigenbemühungen von Arbeitslosen (§ 138 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 4),
- 2.
- zu den Pflichten von Arbeitslosen, Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung Folge leisten zu können (§ 138 Absatz 5 Nummer 2), und
- 3.
- zu den Voraussetzungen einer Zustimmung zur Teilnahme an Bildungsmaßnahmen nach § 139 Absatz 3.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.