§ 336a SGB 3
Wirkung von Widerspruch und Klage
Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage entfällt
Bei Entscheidungen über die Herabsetzung oder Entziehung laufender Leistungen gelten die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes (§ 86a Abs. 2 Nr. 2).Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.