§ 408 SGB 3
Besondere Bezugsgröße und Beitragsbemessungsgrenze
Soweit Vorschriften dieses Buches bei Entgelten oder Beitragsbemessungsgrundlagen
- 1.
- an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die Bezugsgröße für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet (Beitrittsgebiet),
- 2.
- an die Beitragsbemessungsgrenze anknüpfen, ist die Beitragsbemessungsgrenze für das Beitrittsgebiet
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