§ 205 SGB 5
Meldepflichten bestimmter Versicherungspflichtiger
Versicherungspflichtige, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) beziehen, haben ihrer Krankenkasse unverzüglich zu melden
- 1.
- Beginn und Höhe der Rente,
- 2.
- Beginn, Höhe, Veränderungen und die Zahlstelle der Versorgungsbezüge sowie
- 3.
- Beginn, Höhe und Veränderungen des Arbeitseinkommens.
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