§ 286 SGB 5
Datenübersicht
Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen regeln in Dienstanweisungen das Nähere insbesondere über
- 1.
- die zulässigen Verfahren der Verarbeitung der Daten,
- 2.
- Art, Form, Inhalt und Kontrolle der einzugebenden und der auszugebenden Daten,
- 3.
- die Abgrenzung der Verantwortungsbereiche bei der Datenverarbeitung,
- 4.
- die weiteren zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffenden Maßnahmen.
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