§ 314 SGB 5
Informationspflichten der Gesellschaft für Telematik
Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet, auf ihrer Internetseite und in analogem Format Informationen für die Versicherten in präziser, transparenter, verständlicher, leicht zugänglicher und barrierefreier Form zur Verfügung zu stellen über
- 1.
- die Struktur und die Funktionsweise der Telematikinfrastruktur,
- 2.
- die grundlegenden Anwendungsfälle und Funktionalitäten der elektronischen Patientenakte,
- 3.
- die Rechte der Versicherten im Umgang mit Daten in der elektronischen Patientenakte,
- 4.
- den besonderen Schutz von Gesundheitsdaten nach der Verordnung (EU) 2016/679,
- 5.
- Art und Umfang der Zugriffsrechte zugriffsberechtigter Personen nach dem Vierten Abschnitt sowie die Zwecke der Verarbeitung von Daten in der elektronischen Patientenakte durch diese zugriffsberechtigten Personen,
- 6.
- die Datenverarbeitungsvorgänge bei der Übermittlung von Daten in die elektronische Patientenakte und bei der Erhebung und Verarbeitung von Daten aus der elektronischen Patientenakte durch zugriffsberechtigte Personen,
- 7.
- die Benennung der Verantwortlichen für die Daten im Hinblick auf die verschiedenen Datenverarbeitungsvorgänge,
- 8.
- die Pflichten der datenschutzrechtlich Verantwortlichen und die Rechte des Versicherten gegenüber den datenschutzrechtlich Verantwortlichen nach der Verordnung (EU) 2016/679,
- 9.
- die Maßnahmen zur Datensicherheit und
- 10.
- die Aufgaben der koordinierenden Stelle gemäß § 307 Absatz 5 Satz 2 und 3.
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