§ 139a SGB 7
Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung – Ausland
(1) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. nimmt die Aufgaben
- 1.
- der Deutschen Verbindungsstelle Unfallversicherung – Ausland (Verbindungsstelle) auf der Grundlage des über- und zwischenstaatlichen Rechts sowie
- 2.
- des Trägers des Wohn- und Aufenthaltsorts aufgrund überstaatlichen Rechts für den Bereich der Unfallversicherung
(2) Zu den Aufgaben nach Absatz 1 gehören insbesondere
- 1.
- der Abschluss von Vereinbarungen mit ausländischen Verbindungsstellen,
- 2.
- die Kostenabrechnungen mit in- und ausländischen Stellen,
- 3.
- die Koordinierung der Verwaltungshilfe bei grenzüberschreitenden Sachverhalten,
- 4.
- die Information, Beratung und Aufklärung sowie
- 5.
- die Umlagerechnung.
(3) Die Verbindungsstelle legt die ihr durch die Erfüllung ihrer Aufgaben entstandenen Sach- und Personalkosten nach Ablauf eines Kalenderjahres auf alle deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung um. Auf die Umlage kann sie Vorschüsse einfordern.
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