§ 216 SGB 7
Soweit Vorschriften dieses Buches beim Jahresarbeitsverdienst oder beim Sterbegeld an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die Bezugsgröße für das in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannte Gebiet (Bezugsgröße (Ost)) maßgebend, wenn es sich um einen Versicherungsfall in diesem Gebiet handelt.
Fußnote(n):
§ 216 Überschrift Kursivdruck: Müsste entsprechend der Inhaltsübersicht idF d. Art. 4 Nr. 1 G v. 17.7.2017 I 2575 mWv 1.7.2024 "Bezugsgröße (Ost)" lauten
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