§ 100 SGB 8
Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale sind
- 1.
- Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
- 2.
- 3.
- für die Erhebungen nach § 99 Absatz 1, 2, 3 und 6 die Kenn-Nummer der betreffenden Person,
- 4.
- Name und Kontaktdaten der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.