§ 2 SGB 8
Aufgaben der Jugendhilfe
(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.
(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:
- 1.
- Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14),
- 2.
- Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21),
- 3.
- Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25),
- 4.
- Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40),
- 5.
- 6.
(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind
- 1.
- die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
- 2.
- die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a),
- 3.
- 4.
- 5.
- 6.
- die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50),
- 7.
- die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51),
- 8.
- die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52),
- 9.
- die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a),
- 10.
- die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54),
- 11.
- 12.
- Beurkundung (§ 59),
- 13.
- die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).
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