§ 78c SGB 8
Inhalt der Leistungs- und Entgeltvereinbarungen
(1) Die Leistungsvereinbarung muss die wesentlichen Leistungsmerkmale, insbesondere
- 1.
- Art, Ziel und Qualität des Leistungsangebots,
- 2.
- den in der Einrichtung zu betreuenden Personenkreis,
- 3.
- die erforderliche sächliche und personelle Ausstattung,
- 4.
- die Qualifikation des Personals sowie
- 5.
- die betriebsnotwendigen Anlagen der Einrichtung
(2) Die Entgelte müssen leistungsgerecht sein. Grundlage der Entgeltvereinbarung sind die in der Leistungs- und der Qualitätsentwicklungsvereinbarung festgelegten Leistungs- und Qualitätsmerkmale. Eine Erhöhung der Vergütung für Investitionen kann nur dann verlangt werden, wenn der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe der Investitionsmaßnahme vorher zugestimmt hat. Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen.
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