§ 236 SGB IX
Erfassung der Ausweise
Die für die Ausstellung der Ausweise nach § 152 Absatz 5 zuständigen Behörden erfassen
- 1.
- die am Jahresende im Umlauf befindlichen gültigen Ausweise, getrennt nach Art und besonderen Eintragungen,
- 2.
- die im Kalenderjahr ausgegebenen Wertmarken, unterteilt nach der jeweiligen Gültigkeitsdauer und die daraus erzielten Einnahmen
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