§ 83 SGB IX
Leistungen zur Mobilität
(1) Leistungen zur Mobilität umfassen
- 1.
- Leistungen zur Beförderung, insbesondere durch einen Beförderungsdienst, und
- 2.
- Leistungen für ein Kraftfahrzeug.
(2) Leistungen nach Absatz 1 erhalten Leistungsberechtigte nach § 2, denen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und Schwere ihrer Behinderung nicht zumutbar ist. Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 werden nur erbracht, wenn die Leistungsberechtigten das Kraftfahrzeug führen können oder gewährleistet ist, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug für sie führt und Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht zumutbar oder wirtschaftlich sind.
(3) Die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 umfassen Leistungen
- 1.
- zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs,
- 2.
- für die erforderliche Zusatzausstattung,
- 3.
- zur Erlangung der Fahrerlaubnis,
- 4.
- zur Instandhaltung und
- 5.
- für die mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs verbundenen Kosten.
(4) Sind die Leistungsberechtigten minderjährig, umfassen die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 den wegen der Behinderung erforderlichen Mehraufwand bei der Beschaffung des Kraftfahrzeugs sowie Leistungen nach Absatz 3 Nummer 2.
Fußnote(n):
(+++ § 83: Zur Anwendung vgl. § 114 +++)
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