§ 97 SGB IX
Fachkräfte
Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Teils beschäftigen die Träger der Eingliederungshilfe eine dem Bedarf entsprechende Anzahl an Fachkräften aus unterschiedlichen Fachdisziplinen. Diese sollen
- 1.
- eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben und insbesondere über umfassende Kenntnisse
- a)
- des Sozial- und Verwaltungsrechts,
- b)
- über Personen, die leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 sind, oder
- c)
- von Teilhabebedarfen und Teilhabebarrieren
- 2.
- umfassende Kenntnisse über den regionalen Sozialraum und seine Möglichkeiten zur Durchführung von Leistungen der Eingliederungshilfe haben sowie
- 3.
- die Fähigkeit zur Kommunikation mit allen Beteiligten haben.
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