§ 103 SGB XIV
Leistungen für Zivildienstgeschädigte und Hinterbliebene
Zivildienstgeschädigte erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 23
- 1.
- nach Beendigung des Dienstverhältnisses Leistungen der Sozialen Entschädigung,
- 2.
- während des Dienstverhältnisses Leistungen des Kapitels 4 Abschnitt 3 und des Kapitels 9 Abschnitt 1.
Fußnote(n):
(+++ § 103: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)
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