§ 144 SGB XIV
Geldleistungen
(1) Berechtigte nach § 142 Absatz 1, die im Dezember 2023 Geldleistungen erhalten haben, erhalten einen monatlichen Betrag, der sich aus der Summe dieser Geldleistungen ergibt. Geldleistungen im Sinne des Satzes 1 sind folgende Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung:
- 1.
- die Führzulage nach § 14,
- 2.
- der Berufsschadensausgleich nach § 30 Absatz 3 bis 12,
- 3.
- 4.
- die Alterszulage nach § 31 Absatz 1 Satz 2,
- 5.
- die Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Absatz 4,
- 6.
- 7.
- der Ehegattenzuschlag nach § 33a,
- 8.
- der Kinderzuschlag nach § 33b,
- 9.
- die Pflegezulage nach § 35 Absatz 1,
- 10.
- der nach § 35 Absatz 6 Satz 2 den Beschädigten und Hinterbliebenen von den Versorgungsbezügen zu belassende Betrag,
- 11.
- der Schadensausgleich nach § 40a,
- 12.
- der Pflegeausgleich nach § 40b,
- 13.
- die Witwen- und Waisenbeihilfe nach § 48 sowie
- 14.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erlischt
- 1.
- bei Witwen und Witwern durch Wiederverheiratung einer Witwe oder eines Witwers,
- 2.
- bei Waisen durch Wegfall der Voraussetzungen nach § 45 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung.
(3) Der Betrag nach Absatz 1 Satz 1 und 2 verringert sich um folgende Anteile, wenn die Anspruchsvoraussetzungen der folgend genannten Leistungen dem Grunde nach wegfallen:
- 1.
- den Anteil des Ehegattenzuschlags nach § 33a,
- 2.
- den Anteil des Kinderzuschlags nach § 33b
(4) Für Berechtigte nach § 142 Absatz 2 gilt Absatz 1 entsprechend, wenn für Dezember 2023 ein Anspruch auf die in Absatz 1 genannten Geldleistungen festgestellt wird.
Fußnote(n):
(+++ § 144: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)
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