Für die Durchführung dieses Kapitels sind die nach Landesrecht bestimmten Träger zuständig.
(+++ § 157: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.