§ 158 SGB XIV
Umsetzungsbegleitung
Zur Begleitung der Umsetzung der Vorschriften zu Besitzständen treffen sich Bund und Länder einmal jährlich, erstmalig zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Buches, zum Erfahrungsaustausch, insbesondere zu
- 1.
- der Wirkung der Regelungen zu Besitzständen,
- 2.
- der Praktikabilität der Abläufe bei der Umsetzung der Regelungen sowie
- 3.
- dem Übergang vom Bundesversorgungsgesetz und dem Opferentschädigungsgesetz auf dieses Buch.
Fußnote(n):
(+++ § 158: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)
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