§ 62 SGB XIV
Leistungsumfang
Leistungen zur Teilhabe sind
- 1.
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,
- 2.
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung,
- 3.
- Leistungen zur Sozialen Teilhabe und
- 4.
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.
Fußnote(n):
(+++ § 62: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)
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