§ 10 SGBXIVBSchAV
Vergleichswert als fiktives Altersersatzeinkommen
(1) Haben Geschädigte während mindestens eines Viertels der Zeit ihrer Erwerbstätigkeit Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erwirtschaftet und werden nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben die Gewinne aus früherer selbständiger Tätigkeit nicht angemessen im derzeitigen Bruttoeinkommen gemäß § 89 Absatz 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch berücksichtigt, so ist der nach Absatz 3 ermittelte Vergleichswert (fiktives Altersersatzeinkommen) in § 89 Absatz 6 Satz 1 Nummer 4 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen.
(2) Die Gewinne aus früherer selbständiger Tätigkeit sind angemessen nach Absatz 1 berücksichtigt, wenn das derzeitige Bruttoeinkommen gemäß § 89 Absatz 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch 71 Prozent des nach Absatz 3 ermittelten Vergleichswertes erreicht.
(3) Der Vergleichswert wird nach Maßgabe der folgenden Sätze ausgehend von dem Grundgehalt berechnet, das in analoger Anwendung von § 2 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 3 ermittelt wird. Erfolgt die Zuordnung nach Satz 1 zu einer der Besoldungsgruppen A 5, A 7, A 9, A 11 oder A 14, so sind die nach § 89 Absatz 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch bekannt gemachten Vergleichseinkommen zugrunde zu legen. Konnte der Erwerbstätigkeit aufgrund der Schädigung nur eingeschränkt nachgegangen werden, ist der Anteil der durchschnittlichen schädigungsbedingten Minderleistung an der gesamten Erwerbstätigkeit festzustellen und von dem nach Satz 1 und 2 zugrunde gelegten Betrag abzuziehen. Der Vergleichswert errechnet sich durch die Multiplikation von 1,79 Prozent des nach den Sätzen 1 bis 3 ermittelten Betrages mit den Jahren der Erwerbstätigkeit. Der sich so ergebende Vergleichswert ist entsprechend § 110 Absatz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch anzupassen.
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