§ 14 SGleibWV
Formen der Stimmabgabe
(1) Die Stimmabgabe erfolgt
- 1.
- persönlich im Wahlraum mittels Stimmzettel (§ 15),
- 2.
- bei Verhinderung durch Briefwahl (§ 17) oder
- 3.
- elektronisch unter den Voraussetzungen des § 19.
(2) Die Dienststelle, der die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen zuzuordnen sind, kann abweichend von Absatz 1 entweder ausschließlich die Briefwahl oder statt der persönlichen Stimmabgabe im Wahlraum mittels Stimmzettel die elektronische Stimmabgabe anordnen. Diese Anordnung kann auf Dienststellenteile oder nachgeordnete oder zugehörende Dienststellen beschränkt sein.
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