§ 17 SGleibWV
Briefwahl
(1) Eine Wahlberechtigte, die an der persönlichen Stimmabgabe verhindert ist, erhält auf Antrag vom Wahlvorstand ausgehändigt oder übersandt
- 1.
- das Wahlausschreiben,
- 2.
- die Stimmzettel und die Wahlumschläge,
- 3.
- eine vorgedruckte, von der Wählerin gegenüber dem Wahlvorstand abzugebende Erklärung, dass sie die Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat oder unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 durch eine Person ihres Vertrauens hat kennzeichnen lassen,
- 4.
- einen größeren Freiumschlag mit der Anschrift des Wahlvorstandes, mit dem Namen und der Anschrift der Wählerin als Absenderin sowie mit dem Vermerk "Briefwahl" und
- 5.
- ein Merkblatt über die Art und Weise der Briefwahl.
(2) Bei einer von der Dienststelle angeordneten Briefwahl (§ 14 Abs. 2) werden die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen mit einem entsprechenden Vermerk in der Wählerinnenliste vom Wahlvorstand unaufgefordert spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag den Wahlberechtigten ausgehändigt.
(3) Die Wählerin gibt ihre Stimme in der Weise ab, dass sie
- 1.
- die Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und jeweils in den entsprechenden Wahlumschlag legt,
- 2.
- die vorgedruckte Erklärung (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3) unter Angabe des Ortes und des Datums unterschreibt und
- 3.
- die Wahlumschläge und die unterschriebene Erklärung in dem Freiumschlag verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor Ablauf der Frist (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11) vorliegt.
(4) Wählerinnen, die am Wahltag im Ausland eingesetzt werden, sind die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen mit einem entsprechenden Vermerk in der Wählerinnenliste vom Wahlvorstand unaufgefordert so rechtzeitig zu übersenden, dass die Wahlunterlagen den Wahlberechtigten vor Ort spätestens vier Wochen vor dem Wahltag ausgehändigt werden können. Die Stelle, bei der Freiumschläge zur dienstlichen Beförderung nach Deutschland abgegeben werden können, ist gemeinsam mit dem Wahlausschreiben, spätestens vier Wochen vor dem Wahltag, vor Ort bekannt zu geben.
(5) Die beim Wahlvorstand eingehenden Freiumschläge sind ungeöffnet und sicher vor dem Zugriff Dritter aufzubewahren.
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