§ 18 SGleibWV
Behandlung der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen
(1) Unmittelbar vor Abschluss der Wahl öffnet der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die Briefwahl ordnungsgemäß erfolgt, vermerkt sie der Wahlvorstand in der Wählerinnenliste. Anschließend öffnet der Wahlvorstand die Wahlumschläge, entnimmt ihnen die gefalteten Stimmzettel und legt diese ungeprüft in die für den jeweiligen Wahlgang vorgesehene Wahlurne.
(2) Freiumschläge, die nach Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11) beim Wahlvorstand eingehen, gelten als verspätet. Verspätet eingegangene Freiumschläge nimmt der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen. Die Freiumschläge sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet von der Dienststelle zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten ist.
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