§ 43 SGleiG
Nichtvereinbarkeit des Amtes mit anderen Ämtern
(1) Mit dem Amt der Gleichstellungsbeauftragten nicht vereinbar sind Ämter
- 1.
- in einer Personalvertretung,
- 2.
- in einer Schwerbehindertenvertretung und
- 3.
- als Vertrauensperson nach dem Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz.
(2) Mit Einzelpersonalmaßnahmen darf sie nur in ihrer Eigenschaft als Gleichstellungsbeauftragte befasst sein.
Fußnote(n):
(+++ § 43: Zur Geltung vgl. § 46 Abs. 3 +++)
(+++ § 43: Zur Geltung vgl. § 64 Abs. 8 +++)
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