§ 44 SGleiG
Verschwiegenheitspflicht
(1) Die Gleichstellungsbeauftragte unterliegt der Verschwiegenheitspflicht, insbesondere hinsichtlich
- 1.
- der persönlichen Verhältnisse des militärischen Personals und
- 2.
- anderer vertraulicher Angelegenheiten in der Dienststelle.
(2) Für das Personal der Gleichstellungsbeauftragten gilt Absatz 1 entsprechend.
Fußnote(n):
(+++ § 44 Abs. 1: Zur Geltung vgl. § 46 Abs. 3 +++)
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