(Fundstelle: BGBl. I 1992, 773 - 781)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind | zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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1 | Berufsbildung (§ 4 Nr. 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 4 Nr. 3) | - a)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - b)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen - c)
Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern - d)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
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4 | Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 4 Nr. 4) | - a)
berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, nennen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden beschreiben sowie Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten - d)
wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen sowie Brandschutzeinrichtungen und Brandbekämpfungsgeräte bedienen - e)
Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht entzündbaren Stoffen sowie vom elektrischen Strom ausgehen, beachten - f)
für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen und beachten - g)
arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen und zu ihrer Verringerung beitragen - h)
die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
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- *)
Für das erste Ausbildungsjahr sind die Ausbildungsinhalte der Berufe Goldschmied/Goldschmiedin, Silberschmied/Silberschmiedin und Edelsteinfasser/Edelsteinfasserin gleich.
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5 | Inbetriebnehmen von Maschinen sowie Warten von Betriebsmitteln (§ 4 Nr. 5) | - a)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen durch Reinigen pflegen und vor Korrosion schützen - b)
Betriebsbereitschaft von Maschinen prüfen und sicherstellen, insbesondere im Hinblick auf Befestigung, Schmierung, Kühlung und Energieversorgung - c)
Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auffüllen - d)
Werkzeuge, Maschinen und Vorrichtungen einrichten und einstellen sowie nach Anweisung und Wartungsunterlagen warten
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6 | Auswählen, Vorbereiten, Handhaben und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen I (§ 4 Nr. 6) | - a)
Metalle und deren Legierungen sowie Hilfsstoffe unter Beachtung ihrer Eigenschaften sowie im Hinblick auf die gestellten Anforderungen auswählen und vorbereiten - b)
Wertverhältnisse von Metallen und deren Legierungen, die zu be- oder verarbeiten sind, nennen sowie Metallvorkommen und -gewinnungsarten erläutern - c)
Hilfsstoffe, insbesondere Säuren und Säurengemische, Laugen, Salze und Gase sowie Öle, Kühl- und Schmierstoffe, unterscheiden, ihrer Verwendung nach zuordnen und nach Anweisung und Unterlagen unter Beachtung ihrer Gefährlichkeiten anwenden sowie vorschriftsmäßig lagern - d)
unter Beachtung der Umweltschutzvorschriften beim Entsorgen von Hilfsstoffen, insbesondere Säuren, Laugen, Salzen und Gasen sowie Ölen, Kühl- und Schmierstoffen, mitwirken
| 2*) | | |
- e)
Edelmetalle nach werkstattüblichen Verfahren prüfen
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7 | Planen von Arbeitsabläufen (§ 4 Nr. 7) | - a)
Umsetzung von vorgegebenen Entwürfen planen - b)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen - c)
Maße und Gewichte festlegen - d)
Einrichtung des Arbeitsplatzes an Werkbank und Maschinen planen
| 4*) | | |
- e)
gestalterische Prüfkriterien entwickeln, insbesondere unter Beachtung der Proportionen und der Formqualität des Entwurfes - f)
Umsetzung eigener Entwürfe unter Beachtung technischer Möglichkeiten und Grenzen sowie der gestalterischen Absicht planen - g)
Arbeitsablauf selbständig unter Berücksichtigung organisatorischer und informatorischer Notwendigkeiten sowie der Dauer der Arbeitsgänge planen und die Durchführung selbständig vorbereiten
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8 | Messen und Kennzeichnen sowie Kontrollieren von Arbeitsergebnissen (§ 4 Nr. 8) | - a)
Prüf- und Meßmittel zur Kontrolle der Arbeitsergebnisse festlegen - b)
Meßschieber, Winkelmesser und Sonderlehren anwenden - c)
unter Beachtung vorgegebener Toleranzen - aa)
Werkstücke messen - bb)
Abweichungen vom Sollmaß feststellen und korrigieren - cc)
Werkstücke anreißen und körnen - dd)
Flächen und Formgenauigkeit prüfen - ee)
Werkstücke wiegen
- d)
Oberflächenqualität von Halbzeugen und Werkstücken durch Sichtprüfen beurteilen - e)
Arbeitsergebnisse im Hinblick auf Gestaltungsqualität beurteilen, insbesondere unter Beachtung von Gestaltungskriterien und -vorgaben - f)
das Gesetz über den Feingehalt von Gold- und Silberwaren sowie die gewerblichen Vorschriften über den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen erläutern und anwenden - g)
Edelmetalle stempeln, insbesondere im Hinblick auf Metallart und Feingehalt
| 4*) | | |
9 | Gestalten und Darstellen von Schmuck und Gerät (§ 4 Nr. 9) | - a)
unter Beachtung von Gestaltungsprinzipien sowie Möglichkeiten und Grenzen von Darstellungstechniken - aa)
Skizzen und Zeichnungen lesen und anfertigen - bb)
Abwicklungen anfertigen
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- b)
unter Beachtung von historischer und zeitgenössischer Formensprache - aa)
Zeichnungen in mehreren Ansichten anfertigen - bb)
schwarzweiße perspektivische Kundenzeichnungen anfertigen - cc)
farbige perspektivische Kundenzeichnungen anfertigen - dd)
plastische Entwürfe anfertigen
| | 10 | |
- c)
Entwürfe unter Einbeziehung flächengestaltender Techniken anfertigen, insbesondere für Ziselier-, Ätz- und Emailliertechniken
| | | 4 |
- *)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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10 | Umformen von Metallen (§ 4 Nr. 10) | unter Beachtung von Metalleigenschaften und gestellten Anforderungen- a)
Bleche und Profile walzen - b)
Drähte und Rohre anfertigen und ziehen - c)
Drähte und Bleche frei Hand und unter Verwendung von Hilfsmitteln biegen - d)
Drähte und Bleche schmieden - e)
Hohlformen aufziehen - f)
Bleche und Drähte richten
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- g)
Körper anfertigen - aa)
runde und ovale Körper nach selbstangefertigten Anlegeschablonen formgenau aufziehen und planieren - bb)
Körper aus geraden und konischen Zargen anfertigen - cc)
Körper durch Hämmern und Prellen aus- und einbuchten - dd)
Geräte unter Beachtung von Gestaltungsprinzipien punizieren
- h)
Werkstücke schmieden, insbesondere querschnittverändern, sowie strecken und stauchen - i)
Geräte und Gefäße abschlagen und absetzen
| | 16 | |
- k)
Flacharbeiten und plangeschlagene Blechteile unter Beachtung der gestalterischen Absicht anfertigen - aa)
Blechteile und Platten planschlagen, insbesondere durch Planieren, durch Verstärken, Abkanten und Abschlagen von Rändern, durch Anlöten von Zargen sowie durch Richten von Blechen und Platten - bb)
runde und eckige Flacharbeiten unter Verwendung von Absetz- und Spanntechniken anfertigen
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11 | Trennen und Abtragen (§ 4 Nr. 11) | unter Beachtung von Werkstoffeigenschaften und gestellten Anforderungen- a)
Bleche, Rohre und Drähte trennen - b)
Werkstücke plan und winklig feilen - c)
Werkstücke form- und paßgenau feilen - d)
Werkstücke unter Beachtung von Druck, Geschwindigkeit und Kühlung bohren - e)
Werkstücke aus- und formfräsen - f)
Innen- und Außengewinde schneiden - g)
Bohrungen und Rohre bis zur Paßgenauigkeit aufreiben - h)
Stechübungen an Werkstücken aus Edel- und Unedelmetallen ausführen - i)
Werkstücke entgraten - k)
Flächen und Kanten blankschaben
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12 | Fügen (§ 4 Nr. 12) | unter Beachtung von Werkstoffeigenschaften und gestellten Anforderungen- a)
Metalle hart- und weichlöten - aa)
Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel auswählen - bb)
Werkstücke und Halbzeuge zum Löten vorbereiten und löten
- b)
Metalle schweißen - c)
Stiftverbindungen anfertigen und verstiften - d)
Werkstücke starr und beweglich vernieten - e)
Werkstücke verschrauben - f)
Teile gleicher oder unterschiedlicher Materialien unter Beachtung der Verarbeitungsbedingungen und -richtlinien kleben
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13 | Legieren und Schmelzen (§ 4 Nr. 13) | unter Beachtung der ablaufenden chemischen und physikalischen Vorgänge- a)
Metalle legieren - b)
Metalle schmelzen - c)
Metalle glühen
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- d)
Metalle tempern
| | 2 | |
14 | Anfertigen von Kleinwerkzeugen (§ 4 Nr. 14) | - a)
Werkzeugstahl bearbeiten - b)
Kleinwerkzeuge härten, anlassen und nachpolieren
| 4 | | |
- c)
Schmiede- und Treibwerkzeuge anfertigen
| | 2 | |
15 | Anfertigen von Gußmodellen und Bearbeiten von Gußteilen (§ 4 Nr. 15) | Gußmodelle anfertigen und bearbeiten, insbesondere unter Beachtung von gestalterischer Absicht sowie von Möglichkeiten und Grenzen der Anwendung des Gußverfahrens und der Nachbearbeitung | | 2 | |
16 | Anfertigen von Werkstücken mit Funktionsteilen (§ 4 Nr. 16) | unter Beachtung von gestalterischer Absicht und Funktion- a)
Werkstücke mit Bewegungs- und Verschlußmechaniken anfertigen - b)
Werkstücke mit Scharnieren anfertigen - c)
Geräte mit paßgenauen Deckeln und Dosenverschlüsse anfertigen - d)
Gefäße mit Griffen anfertigen
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17 | Anfertigen und Montieren von Zargen und Fassungen (§ 4 Nr. 17) | - a)
Zargen aus Abwicklungen anfertigen und montieren, insbesondere unter Beachtung von gestalterischer Absicht
| 4 | | |
- b)
Fassungen anfertigen und andrücken, insbesondere unter Beachtung der gestalterischen Absicht und Funktion
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18 | Erkennen, Zuordnen und Handhaben von Edelsteinen und von organischen Stoffen (§ 4 Nr. 18) | unter Beachtung der Eigenschaften von Edelsteinen und organischen Stoffen- a)
Edelsteine und organische Stoffe erkennen, zuordnen und handhaben
| | 2 | |
- b)
Wertverhältnisse von Edelsteinen und organischen Stoffen sowie Sorgfaltspflichten beim Umgang mit diesen Stoffen beachten
| | | 2 |
19 | Planen und Anfertigen von komplettem Schmuck und Gerät (§ 4 Nr. 19) | - a)
selbständig nach eigenen Entwürfen Schmuck und Gerät planen
| | 2 | |
- b)
unter Beachtung von Gestaltungsprinzipien anfertigen, vergüten und finieren
| | | 10 |
20 | Behandeln und Gestalten von Oberflächen (§ 4 Nr. 20) | - a)
unter Beachtung der Schleif- und Poliereigenschaften von Werkstoffen sowie Schleif- und Poliermittel in manuellen und maschinellen Verfahren - aa)
Oberflächen durch Bürsten verdichten und strukturieren - bb)
Flächen abziehen - cc)
Werkstücke bis zur Polierfähigkeit schmirgeln - dd)
schleifen und polieren - ee)
mattieren
| 4 | | |
- b)
unter Beachtung von Umwelt- und Gesundheitsschutzvorschriften - aa)
galvanische Überzüge herstellen
| | 2 | |
-
- bb)
Metalle mit chemischen Hilfsmitteln färben
- c)
unter Beachtung von gestalterischer Absicht flächengestaltende Techniken ausführen, insbesondere Flächen durch spanlose und spanabhebende Bearbeitung gestalten
| | | 4 |
21 | Aufarbeiten, Reparieren und Umarbeiten von Schmuck und Gerät (§ 4 Nr. 21) | Schmuck und Gerät unter Beachtung von Möglichkeiten und Grenzen aufarbeiten, reparieren und umarbeiten | | | 8 |
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A. Schwerpunkt Metall |
1 | Gestalten und Darstellen von Schmuck und Gerät (§ 4 Nr. 9) | - a)
unter Beachtung allgemeiner und spezieller Gestaltungsprinzipien Modelle zur Formenklärung anfertigen - b)
auf der Basis von Modellen und bemaßten Zeichnungen Volumenberechnungen durchführen sowie vorgegebene Volumina bei der Gestaltung von Gefäßen beachten - c)
Entwürfe unter Einbeziehung flächengestaltender Techniken anfertigen, insbesondere für Gravier-, Niellier- und Tauschiertechniken
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2 | Umformen von Metallen (§ 4 Nr. 10) | unter Beachtung von gestalterischer Absicht- a)
einteilige Kerne anfertigen - b)
Körper drücken und Ränder umbördeln
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3 | Anfertigen von Werkstücken mit Funktionsteilen (§ 4 Nr. 16) | unter Beachtung von Funktion und gestalterischer Absicht- a)
Geräte mit massiven, hohlen und isolierten Griffen anfertigen - b)
Geräte mit funktionsfähigen hohlen und angeschlagenen Schnaupen anfertigen
| | | 10 |
4 | Planen und Anfertigen von komplettem Schmuck und Gerät (§ 4 Nr. 19) | unter Beachtung der gestalterischen Absicht selbständig profanes und sakrales Gerät anfertigen, insbesondere Becher, Kannen, Kelche, Schalen und Tischgerät | | | 16 |
5 | Behandeln und Gestalten von Oberflächen (§ 4 Nr. 20) | Flächen unter Beachtung von gestalterischer Absicht durch Auflöten von Metallteilen gestalten | | | 6 |
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B. Schwerpunkt Email |
1 | Auswählen, Vorbereiten, Handhaben und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 6) | unter Beachtung der gestalterischen Absicht und der Eigenschaften von Email- a)
Haftmittel vorbereiten und handhaben - b)
Email auswählen und vorbereiten sowie auf metallische Untergründe aufbringen - c)
Metalluntergründe mit selbst aufgebrachtem transparenten, opaken und opalen Email nach selbstfestgelegten Temperaturen brennen
| | | 4 |
2 | Gestalten und Darstellen von Schmuck und Gerät (§ 4 Nr. 9) | Emailarbeiten unter Beachtung von historischer und zeitgemäßer Formensprache gestalten, insbesondere unter Einbeziehung von Motiven für Zellen- und Grubenschmelz, Fensteremail, Drucktechniken sowie malerischen Betrag- und Maltechniken | | | 4 |
3 | Planen und Anfertigen von komplettem Schmuck und Gerät (§ 4 Nr. 19) | unter Beachtung von gestalterischer Absicht selbständig Emailgefäße, -schmuck, -wandschmuck und -objekte anfertigen | | | 10 |
4 | Behandeln und Gestalten von Oberflächen (§ 4 Nr. 20) | unter Beachtung von gestalterischer Absicht- a)
Platten- und Körperemailanfertigen - aa)
Siebtechniken ausführen - bb)
mit selbstangefertigten Schablonen Schablonen-techniken ausführen - cc)
Betragtechniken ausführen - dd)
Metallfolien einbrennen und darüberliegende Emailschichten auftragen und brennen
- b)
Grubenschmelz auf geätzten, ziselierten und gemeißelten Metalluntergründen anfertigen
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- c)
Zellenschmelz anfertigen - aa)
selbstgebogene Zellen in Grundemail einbrennen - bb)
selbstgebogene Zellen auf Metalluntergründe aufschweißen und auflöten - cc)
Zellenschmelz mit muldigen und ebenen Oberflächenanfertigen
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- d)
Fensteremail anfertigen - aa)
selbstangefertigte Metall-teile emaillieren - bb)
Metallunterbau mechanisch und chemisch entfernen
- e)
Drucktechniken mitselbstangefertigten Siebdruckschablonen ausführen, insbesondere Konturen- und Flächendruck - f)
malerische Betrag- und Maltechniken ausführen - g)
emaillierte Stücke abschließend bearbeiten
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