§ 5 SMVergV

Ausschluss des Anspruchs

Die Vergütung wird nicht gewährt neben

1.
einer Vergütung nach § 50a des Bundesbesoldungsgesetzes,
2.
Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes,
3.
einer Vergütung nach der Sanitätsdienstvergütungsverordnung.

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