§ 5 SMVergV
Ausschluss des Anspruchs
Die Vergütung wird nicht gewährt neben
- 1.
- einer Vergütung nach § 50a des Bundesbesoldungsgesetzes,
- 2.
- Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes,
- 3.
- einer Vergütung nach der Sanitätsdienstvergütungsverordnung.
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