§ 12 SoEnergieV
Verfahren und Erteilung der Antragsberechtigung
(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie führt bei jeder Ausschreibung das folgende Verfahren durch:
- 1.
- es öffnet die fristgerecht eingegangenen Gebote nach dem Gebotstermin,
- 2.
- es prüft die Zulässigkeit der Gebote nach den §§ 8, 10 und 11,
- 3.
- es bewertet die Gebote nach § 9,
- 4.
- es sortiert die Gebote entsprechend der erreichten Gesamtpunktzahl nach § 9 Absatz 8 Satz 2 in absteigender Reihenfolge, beginnend mit dem Gebot mit der höchsten Bewertungspunktzahl und
- 5.
- es erteilt vier Monate nach dem Gebotstermin für den jeweiligen sonstigen Energiegewinnungsbereich oder Teilbereich dem Gebot mit der höchsten Bewertungspunktzahl beziehungsweise im Fall eines Punktgleichstands nach Maßgabe des Absatzes 2 die Antragsberechtigung unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach § 15 Absatz 3.
(2) Im Falle eines Punktgleichstands mehrerer Bieter nach den Kriterien in § 9 erfolgt eine Bewertung des Beitrags des geplanten Projekts zur wirtschaftlichen Entwicklung. Der Bieter, der die meisten Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen für das Projekt zu beschäftigen plant, erhält die Antragsberechtigung.
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erfasst für jedes Gebot die vom Bieter übermittelten Angaben und Nachweise sowie für das Gebot mit der höchsten Bewertungspunktzahl die Antragsberechtigung.
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