§ 15 SoEnergieV
Sanktionen bei Nichteinhaltung der Realisierungsfristen
(1) Antragsberechtigte Bieter müssen an den Bundeshaushalt jeweils eine Pönale leisten, wenn eine Frist nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 überschritten wurde. Antragsberechtigte Bieter müssen darüber hinaus eine Pönale an den Bundeshaushalt leisten, wenn die über die ersten fünf Betriebsjahre gemittelte produzierte Energiemenge weniger als 90 Prozent der nach § 8 Absatz 2 im Gebot angegebenen Energiemenge des finalen Energieträgers am Übergabepunkt entsprach.
(2) Die Höhe der Pönale entspricht
- 1.
- bei Verstößen gegen die Frist nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 30 Prozent der geleisteten Sicherheit,
- 2.
- bei Verstößen gegen die Frist nach § 14 Absatz 1 Nummer 3 50 Prozent der geleisteten Sicherheit,
- 3.
- bei Verstößen gegen die Frist nach § 14 Absatz 1 Nummer 4 70 Prozent der geleisteten Sicherheit,
- 4.
- bei Verstößen gegen die Frist nach § 14 Absatz 1 Nummer 5 dem Wert, der sich aus dem Betrag der verbleibenden Sicherheit multipliziert mit dem Quotienten aus der installierten Leistung der nicht betriebsbereiten Anlagen und der gesamten im Planfeststellungsbeschluss genehmigten Menge ergibt, und
- 5.
- im Fall einer Abweichung der produzierten Energiemenge nach Absatz 1 Satz 2 30 Prozent der geleisteten Sicherheit.
(3) Unbeschadet der Pönalen nach den Absätzen 1 und 2 widerruft das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Antragsberechtigung, wenn der antragsberechtigte Bieter eine der folgenden Fristen nicht einhält:
- 1.
- die Frist nach § 14 Absatz 1 Nummer 3,
- 2.
- die Frist nach § 14 Absatz 1 Nummer 4 oder
- 3.
- die nach § 14 Absatz 2 verlängerte Frist von § 14 Absatz 1 Nummer 4.
(4) Pönalen nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 bis 4 sind nicht zu leisten und das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie darf den Zuschlag nicht nach Absatz 3 widerrufen, soweit
- 1.
- der antragsberechtigte Bieter ohne eigenes Verschulden verhindert war, die betreffende Frist einzuhalten, wobei ihm das Verschulden sämtlicher von ihm im Zusammenhang mit der Errichtung der Windenergieanlagen auf See oder der sonstigen Energiegewinnungsanlagen beauftragter Personen, einschließlich sämtlicher unterbeauftragter Personen, zugerechnet wird, und
- 2.
- es nach den Umständen des Einzelfalles überwiegend wahrscheinlich ist, dass der antragsberechtigte Bieter mit Wegfall des Hinderungsgrunds willens und wirtschaftlich und technisch in der Lage ist, die Windenergieanlagen auf See und die sonstigen Energiegewinnungsanlagen unverzüglich zu errichten.
(5) Es wird vermutet, dass die Säumnis einer Frist nach § 14 Absatz 1 auf einem Verschulden des antragsberechtigten Bieters oder dem Verschulden der von ihm im Zusammenhang mit der Errichtung der Windenergieanlagen auf See oder sonstigen Energiegewinnungsanlagen beauftragten Personen, einschließlich sämtlicher unterbeauftragter Personen, beruht.
(6) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie muss auf Antrag des antragsberechtigten Bieters
- 1.
- das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 4 feststellen und
- 2.
- die nach § 14 Absatz 1 maßgeblichen Fristen im erforderlichen Umfang verlängern.
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